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Die Wirkungen der Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO auf die Dauerschuldverhältnisse
Cód:
491_9783656177722
Diplomarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, Fachhochschule Trier - Hochschule für Wirtschaft, Technik und Gestaltung, Veranstaltung: Insolvenzrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit untersucht, welche Auswirkungen eine „Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO auf die Dauerschuldverhältnisse hat. Insbesondere ist zu klären, ob die Insolvenzmasse - wie in Teilen der Literatur behauptet - bereits bestehenden Dauerschuldverhältnisse enthaftet werden kann.Im ersten Kapitel wird § 35 Abs. 2 InsO zunächst allgemein be-trachtet. In diesem Kapitel wird unter A. der Werdegang der Norm dargestellt werden. Unter B. wird untersucht, welchen tauglichen Adressaten die Erklärung nach § 35 Abs. 2 InsO hat. Die erfassten Tätigkeiten werden unter C. aufgezeigt. Dass die Erklärung nach § 35 Abs. 2 InsO nicht dergestalt geteilt werden kann, dass das Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Masse gehört und Ansprüche aus der selbstständigen Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren wird ebenso dargestellt (unter D) wie die Wirkung der Negativerklärung auf zur Erwerbstätigkeit benötigte Gegenstände (unter E). Schließlich werden in diesem Kapitel noch der Zeitpunkt der Erklärungsabgabe (vgl. F), der Zeitpunkt der Wirksamkeit (unter G) und die Abführungspflicht gem. § 295 Abs. 2 InsO unter H. besprochen.Im zweiten Kapitel wird die Wirkung der „Freigabeerklärung auf die Dauerschulverhältnisse eingehend untersucht. Zu Beginn wird der in § 108 Abs. 1 InsO normierte Grundsatz der Fortgeltung bestimmter Dauerschuldverhältnisse kurz unter A. dargestellt um sodann unter B. den Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung wiederzugeben. Die unter C. vorzunehmende eigene Untersuchung prüft die Wirkung der „Freigabeerklärung auf die Dauerschuldverhältnisse dabei anhand des Wortlautes der Norm unter I. und anhand der Gesetzesmaterialien unter II. um danach unter III. ein erstes Zwischenergebnis
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